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   RG, 04.11.1893 - Rep. V. 175/93   

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https://dejure.org/1893,164
RG, 04.11.1893 - Rep. V. 175/93 (https://dejure.org/1893,164)
RG, Entscheidung vom 04.11.1893 - Rep. V. 175/93 (https://dejure.org/1893,164)
RG, Entscheidung vom 04. November 1893 - Rep. V. 175/93 (https://dejure.org/1893,164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwieweit sind bei Feststellung der Enteignungsentschädigung a) der "individuelle Wert" des enteigneten Grundstückes, b) Umzugs- oder andere Kosten, die dem Eigentümer infolge der Enteignung erwachsen sind, zu berücksichtigen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 32, 298
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 06.12.1965 - III ZR 172/64

    Bemessung der Enteignungsentschädigung

    Der Senat hat in einer Entscheidung über die Berücksichtigung der Umzugskosten bei einer Enteignungsentschädigung (BGH Warn 1963 Nr. 154 = NJW 1963, 1925) bereits ausgeführt, daß die reichsgerichtliche Rechtsprechung insoweit zwar geschwankt, aber die neuere Rechtsprechung (vgl. RGZ 32, 298; 58, 422; 74, 287; dazu Schack BB 1959, 1259; teilweise anders Eger Preussisches Enteignungsrecht 3. Aufl. I § 8 Anm. 53, 55) bereits den Satz entwickelt habe, daß dem Enteigneten nicht nur Ersatz des objektiven Wertes (Substanzverlust, Rechtsverlust), sondern Ersatz des sogenannten individuellen Wertes und daneben auch ein Ausgleich für alle diejenigen Nachteile zu gewähren sei, die ihn im Zusammenhang mit dem Enteignungsvorgang notwendigerweise treffen; als Beispiele waren dort Umzugskosten und Einrichtungskosten sowie Aufwendungen bis zur Erlangung eines geeigneten Ersatzobjektes erwähnt.
  • BGH, 28.04.1966 - III ZR 24/65

    Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung - Eigentumserwerb durch

    Aus der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 32, 298, auf die sie sich beruft, kann die Revision nichts für ihren Standpunkt herleiten; denn diese Entscheidung betrifft, soweit sie hier einschlägig ist, Umzugs- und Einrichtungskosten (a.a.O. 304), deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit hier außer Streit ist und vom Senat anerkannt wird (BGH Urt.v. 27. Juni 1963 - III ZR 228/61 =WM 1963, 996), sie schließt aber mit dem Hinweis, daß jedenfalls Aufwendungen, die das Maß des Erforderlichen überstiegen, nicht zur Grundlage der Entschädigungsbemessung gemacht werden dürfen (a.a.O. 305).
  • BGH, 12.03.1964 - III ZR 209/62

    Landbeschaffungsgesetz

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